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In der Staatsschutzsache gegen Hussam S. hat die Verteidigung die Revision begründet.

Der Angeklagte wendet sich mit dem Rechtsmittel vorrangig gegen seine Verurteilung wegen angeblicher Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB.

Hussam S. hatte eingeräumt, in einem Forum zwei Links zu einem Video geschaltet zu haben. Der erste Link zeigt ein Video, in welchem die Enthauptung des US-Amerikaners Nick Berg in schlechter Qualität zu sehen ist. Das Video war bereits vorher - und ist es bis heute - im Internet frei zugänglich.

Der zweite Link zeigt dasselbe Video, jedoch ist die Enthauptungsszene herausgeschnitten.

 

Dem ersten Link war folgender Text beigefügt:

 

"Abu Musab Sarkawi schlachtet Nick Berg

 

Salamu Alaykum,

für die Schwestern, ladet den zweiten Link runter, weil bei dem ersten Link

lässt unser Shaikh seine ganze Wut auf dem Kafir aus, die unsere Schwestern

in den Gefängnissen von Abu Ghuraib vergewaltigt haben, aber beim zweiten

link ist die Szene geschnitten"

 

Das OLG Koblenz verurteilte Hussam S. wegen dieser Verlinkung und der Einstellung des Textes in das Forum u. a. wegen Billigung von Straftaten, weil er dadurch gleichzeitig auch die Tötung selbst von Nick Bergs gebilligt habe.

Aus Sicht der Verteidigung ist bereits der Tatbestand des Billigens von Straftaten, § 140 StGB, nicht erfüllt, da eine Befürwortung der Tötung von Nick Berg hierdurch noch nicht gegeben ist.

Rechtsanwalt Christoph Clanget, Verteidiger von Hussam S.: „Eine Billigung im Sinne des Strafgesetzbuches setzt voraus, dass Hussam S. durch die Verlinkung und den Text die Tötung von Nick Berg gutgeheißen und begrüßt hätte. Soweit geht der Beitrag jedoch nicht, es wird hier in erster Linie erklärt, warum die Nutzerinnen des Forums den zweiten Link benutzen sollen.“

Die Verteidigung geht daher davon aus, dass der Tatbestand des Billigens von Straftaten nicht erfüllt ist.

 

Mit einer Entscheidung des BGH kann in etwa 3 Monaten gerechnet werden.

 

Hintergrund:

Das nun eingelegte Rechtsmittel wendet sich gegen die zweite Verurteilung von Hussam S. durch das OLG Koblenz vom 17.04.2013.

Die Neuauflage des Verfahrens gegen Hussam S. wurde notwendig, weil der Bundesgerichts die erste Verurteilung vom 22.03.2012, in der er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde, teilweise aufgehoben hatte und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG Koblenz zurückverwiesen hatte.

In der zweiten Verurteilung wurde Hussam S. unter Einbeziehung der ersten Entscheidung wegen Werbens um Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 39 Fällen sowie der Gewaltdarstellung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Billigung von Straftaten nun zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

 

Gegen diese zweite Verurteilung wendet sich nun die erneute Revision von Hussam S.