Keine Auftypisierung: Eine erneute Entnahme und Untersuchung einer DNA-Probe ist unverhältnismäßig.
LG Saarbrücken, Beschl. v. 24.09.2012 - 1 Qs 79/12
Die Maßnahme ist indes [...] unverhältnismäßig, weil der Beschuldigte bereits 2006 einer Maßnahme gemäß § 81g StPO zugeführt und sein DNA-Muster in der Datenbank gespeichert wurde. Dabei wurden entsprechend dem damaligen Standard nur acht Allele seiner DNA-Probe erfasst. Es ist gerichtsbekannt, dass die nunmehr beabsichtigte sogenannte "Auftypisierung" auf zwölf Allele vornehmlich der Harmonisierung der europäischen Datenbanken und einer Arbeitserleichterung der Verfolgungsbehörden dient. Ein sicherer Tatnachweis hinsichtlich zukünftiger Straftaten - also der Sinn und Zweck der Maßnahme - wäre indes mit der bereits gesicherten DNA-Probe mit nahezu gleicher Sicherheit zu führen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Interessen der Verfolgungsbehörden an einer zweiten DNA-Probe nicht den beabsichtigten erneuten schwerwiegenden Grundrechtseingriff und lassen die Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen.
Parallelfundstelle: StraFo 2012, 499