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27.03.2013. Nach 8 Jahren und fünf Monaten kommt Petra N., 47, die Betrug begangen hat, frei. So lange war sie nach § 63 StGB untergebracht in der geschlossenen Einrichtung des Maßregelvollzugs im bayrischen Taufkirchen/Vils.

Im Maßregelvollzug werden Menschen untergebracht, die eine Straftat begehen und die wegen einer psychiatrischen Erkrankung nur eingeschränkt oder nicht schuldfähig sind.

Anlass für die Unterbringung von Petra N. waren sechs Betrugstaten im Jahre 2004 mit einem Gesamtschaden von 2.050 Euro. Sie hatte mehrere unberechtigte Überweisungen getätigt. Bei Begehung der Straftaten war sie nach Feststellung des Gerichts nur eingeschränkt schuldfähig. Sie wurde daher 2004 vom Landgericht München I zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zusätzlich zu einer Unterbringung nach § 63 StGB auf unbestimmte Zeit verurteilt.  

Wäre sie allein zu der Freiheitsstrafe verurteilt worden, so wäre sie spätestens nach einem Jahr wieder in Freiheit gelangt. Das Gesetz sieht für Betrug maximal eine Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor, selbst dann wenn ein Millionenschaden entstanden ist. 

Das Problem: Eine strafrechtliche Unterbringung ist zeitlich unlimitiert und kann bei allen Delikten verhängt werden.

Tritt bei den Untergebrachten keine wesentliche Verbesserung ihrer Erkrankung ein, so kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung auch allein zum Zweck der Verhinderung neuer Straftaten erfolgen, also ein rein präventiver Verwahrvollzug werden.

Bei austherapierten Patienten kann dies ein tatsächliches Lebenslänglich sogar für geringfügige Straftaten bedeuten. So gibt es nicht wenige, die sogar schon über 20 Jahre im Maßregelvollzug untergebracht sind.

"Ein Lebenslänglich für einen Kleinbetrüger darf es nicht geben", so Rechtsanwalt Christoph Clanget, Verteidiger von Petra N., der nun ihre Freilassung erstritten hat. "Irgendwann muss Schluss sein mit dem Freiheitsentzug. Wer tatsächlich erneut straffällig wird, muss sich dann eben erneut den Konsequenzen stellen. Aber ein Freiheitsentzug, der eine strafrechtliche Verurteilung um ein Vielfaches übersteigt widerspricht dem Schutz der Menschenwürde und der UN-Behindertenrechtskonvention", so Rechtsanwalt Clanget, Autor entsprechender Fachpublikationen.

 

Hier ist der Gesetzgeber gefragt. So wie die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Zukunft nur noch in Fällen schwerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen das Leben möglich ist, darf auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr bei allen Delikten möglich sein.

Die Dauer der Unterbringung muss außerdem zeitlich und nach schwere des Delikts gestaffelt, begrenzt werden. Eine entsprechende Regelung gibt es im Strafgesetzbuch auch bereits bei der zwangsweisen Unterbringung Suchtkranker nach § 64 StGB: Bei Erreichen der Höchstfrist oder wenn keine Aussicht mehr besteht, den Behandlungserfolg zu erreichen, muss der Betreffende entlassen werden.

Bereits im Jahre 1985 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es bei der heutigen Rechtslage "kein Lebenslänglich für einen Pelzdiebstahl" geben dürfe (Aktenzeichen 2 BvR 1150/80 und 1504/82).

Tatsächlich haben sich die Verweildauer vieler Patienten seither jedoch noch deutlich verlängert, obwohl keine medizinischen Erkenntnisse darüber vorliegen, dass psychiatrische Erkrankungen heute in stärker ausgeprägterer Form vorliegen als 1985. Zudem gibt es heute viel bessere Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten als in der 80er Jahren, trotzdem steigen die Unterbringungszahlen und auch die Unterbringungsdauer seit Mitte der 80er Jahre kontinuierlich an. Die derzeitige Gesetzeslage ist demnach unzureichend.

Die jetzige Rechtslage gewährt weder eine Limitierung der Unterbringungsdauer auf ein angemessenes Maß noch die Gewähr für eine erfolgreiche Therapie der Betroffenen. Im Gegenteil: Durch die lange Unterbringungsdauer werden viele Patienten hospitalisiert und finden gerade deshalb nur schwer zurück in ein normales Leben. Sehr häufig werden soziale Kontakte durch überlange Unterbringungszeiten dauerhaft abgeschnitten. Es ist daher an der Zeit das Strafgesetzbuch zu ändern, um so Patient, Ärzte und Therapeuten auf eine konsequentere Erreichung des Therapieziels innerhalb einer angemessenen Dauer des Freiheitsentzugs zu fokussieren. 

Ohne zeitliche Begrenzung der Unterbringungsdauer verlieren Patienten, aber auch Ärzte und Therapeuten nicht selten das therapeutische Ziel aus den Augen. Die Behandlung vieler Patienten wird häufig nicht konsequent genug verfolgt, Patienten dümpeln ohne Fortschritte zu erreichen vor sich hin und werden nur noch verwahrt. "Eine zeitliche Limitierung hat den Vorteil, dass alle Beteiligten sich auf die bestmögliche Erreichung des Behandlungserfolges konzentrieren ohne die Patienten in menschenrechtsverachtender Weise dauerhaft wegzusperren und ihnen hierdurch sogar zu schaden" so Rechtsanwalt Clanget weiter.

Auch ein Mensch, der nicht vollständig therapiert werden kann, muss das gesetzlich gewährleistete Recht haben, wieder in Freiheit zu gelangen. Wenn Therapie keine Erfolge mehr erzielen kann, darf sie nicht zum Selbstzweck werden. Eine unbegrenzte Unterbringung für Bagatellstraftaten und Delikte unterer Kriminalität darf es nicht mehr geben. Eine solche Gesetzesänderung hätte auch eine erhebliche Kosteneinsparung zur Folge, da die durchschnittlichen Behandlungskosten pro Patient, die von den Ländern getragen werden, bei kürzerer Verweildauer signifikant absinken werden.   

 

 

  

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